1.500 Euro steuerfreier Sonderbonus
In der Corona-Krise haben viele Beschäftigte an vorderster Front gekämpft und dazu beitragen, die Versorgung aufrechtzuhalten. Wer sich bei seinen Mitarbeitenden mit einem steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus bedanken möchte, kann dies noch bis zum 31.12.2020 tun. Dabei sollten Sie aber folgende Punkte beachten:
Wer kann den Bonus erhalten?
Die Zahlung ist grundsätzlich unabhängig von der Branche und der wirtschaftlichen Situation. Alle Beschäftigten können den Bonus bis zum 31.12.2020 erhalten. Dazu gehören auch Voll- und Teilzeitkräfte sowie geringfügig Beschäftigte auf 450-Euro-Basis. Für die sog. Minijobber wirkt sich das Überschreiten der 450-Euro nicht nachteilig aus.
Auch für Kurzarbeiter
Arbeitgeber können frei entscheiden, ob sie ihren Mitarbeitenden einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (sog. Aufstockung) oder die steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro gewähren. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Aus der vertraglichen Vereinbarung muss aber klar hervorgehen, dass es sich um die Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Die steuerfreie Bonuszahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, sofern keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen. Die Steuerfreiheit scheidet dann aus. Wie bei allen Beschäftigten ist auch bei der Zahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer darzulegen, dass es sich um eine steuerfreie Corona-Unterstützung handelt.
Bonus als zusätzliche Zahlung
Die Bonuszahlung muss zusätzlich zum vereinbarten und geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Finanzverwaltung hat in einem Anwendererlass klargestellt, dass der Arbeitslohn nicht um den Betrag gekürzt werden darf. Die Sonderzahlung darf auch nicht anstelle einer bereits vereinbarten und zukünftig zu zahlenden Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist ebenfalls ausgeschlossen. Sie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. So kann der Steuerprüfer im Bedarfsfall die Rechtsgrundlage überprüfen.
Die Sonderzahlung kann zusätzlich zu anderen freiwilligen Leistungen wie z. B. 44-Euro-Sachbezug, Essengutscheinen oder Fahrkarten gewährt werden.
Was ist noch zu beachten?
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Bonus gilt nur für einen Betrag bis zu 1.500 Euro. Jeder darüber hinausgehende Euro muss versteuert und verbeitragt werden.
Der Corona-Bonus gilt nur für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020. Zahlungen vor dem 1.3.2020 können nachträglich nicht als steuer- und abgabenfreie Beihilfe gewährt werden.
copyright BPF Best Practice Forum GmbH