Steuerliche Corona-Maßnahmen verlängert
Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr viele steuerliche Maßnahmen und Erleichterungen erlassen, um Privatpersonen und Unternehmen von den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu entlasten. Jetzt hat sie noch einmal nachgebessert. Wir stellen Ihnen nachfolgend wichtige Änderungen vor:
Steuerstundung verlängert
Das BMF-Schreiben vom 22.12.2020 stellt eine Ergänzung des vom BMF am 19.03.2020 veröffentlichten Maßnahmenkatalogs dar. Danach können Steuerpflichtige, die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und erheblich betroffen sind, zum 31.03.2021 fällige Steuern bis längstens 30.06.2021 stunden. In Ausnahmefällen können Stundungen zum 31.12.2021 mit Ratenzahlungen gewährt werden. Es sollen keine strengen Anforderungen an die Anträge gestellt werden.
Von Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.03.2021 fällige Steuern soll bis zum 30.06.2021 abgesehen werden Die angefallenen Säumniszuschläge werden erlassen.
Vorauszahlungen anpassen
Die von der Pandemie besonders betroffenen Steuerpflichtigen können für ihre Steuervorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind darzustellen. Auch hier sollen keine strengen Anforderungen gelten.
Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019
Die ursprünglich für den 28.02.2021 geplante Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2019 wird um sechs Monate bis zum 30.08.2021 verlängert. Ebenso wird die 15-monatige karenzfreie Zinszahlungspflicht für den Zeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Betroffen sind die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen.
1.500 Euro Corona-Bonus
Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Ursprünglich sollte die Frist am 31.12.2020 enden. Die Sonderzahlung kann nur zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gezahlt werden. Zudem muss es sich um eine Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise handeln. Die Sonderzahlung kann pro Dienstverhältnis nur einmal gezahlt werden. Wer die Sonderzahlungen bereits 2020 erhalten hat, kann sie 2021 nicht noch einmal steuerfrei bekommen.
Insolvenzantragspflicht wird verlängert
Die Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung, die bis zum 31.01.2021 galt, wird nun bis zum 30.04.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Corona-Hilfsprogramm haben und diese zum 28.02.2021 beantragen. Die Unternehmenskrise muss pandemiebedingt sein. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.02.2021.
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