Überbrückungshilfe II
Kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind, können seit Oktober die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember beantragen. Sie knüpft an die Überbrückungshilfe I an, die für den Zeitraum Juni bis August galt. Bei der Überbrückungshilfe II handelt es sich um nichtrückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Es werden maximal 200.000 Euro gewährt. Die Antragsvoraussetzungen wurden im Vergleich zur ersten Phase noch einmal verbessert.
Antragstellung
Unternehmen können einen Antrag stellen, wenn sie
- einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten in der Zeit von April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzrückgang von durchschnittlich 30 % in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen haben.
Vor allem die Voraussetzung der Umsatzminderung von vormals 60 % (Überbrückungshilfe 1) auf nunmehr 50 % dürfte dazu führen, dass wesentlich mehr Unternehmen zuschussberechtigt sind.
Die maximale Förderungshöhe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Somit können Unternehmen in diesem Jahr noch maximal 200.000 Euro zur Deckung ihrer Fixkosten erhalten.
Die Anträge können nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Höhere Fördersätze
Die Fördersätze wurden ebenfalls verbessert.
- 90 % Fixkostenerstattung bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (vorher: 80 % der Fixkosten)
- 60 % Fixkostenerstattung bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (vorher: 50 % der Fixkosten)
- 40 % Fixkostenerstattung bei mehr als 30 % Umsatzeinbruch (vorher: 40 % Umsatzrückgang)
Die Personalkostenpauschale für die nicht in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter wurden von 10 % auf 20 % der förderungsfähigen Kosten erhöht. Die bisherige Regelung, wonach Unternehmen mit fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro und Unternehmen mit 10 Beschäftigen maximal 15.000 Euro erhalten, wurde ersatzlos gestrichen.
Nachweise
Unternehmen müssen später ihre Umsatzrückgänge und Fixkosten detailliert belegen. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I sind bei der Überbrückungshilfe II auch Nachzahlungen möglich, wenn die IST-Zahlen schlechter ausfallen als ursprünglich geplant.
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