Sofortabschreibung digitaler Güter
Zur Unterstützung der Wirtschaft und Förderung der Digitalisierung hat das Bundesfinanzministeriums (BMF) am 26.02.2021 entschieden, die gewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf ein Jahr zu senken. Das BMF hat klar beschrieben, für welche Güter die einjährige Nutzungsdauer gilt. Das dürften normale Desktop-Computer, Tablets, Notebooks, Drucker und Peripherie-Geräte sein. Auch Betriebs- und Softwareprogramme zur Dateneingabe und -verarbeitung fallen unter die neue Regelung. Bei den Geräten sind zum Teil spezielle Umweltanforderungen zu berücksichtigen, die die meisten Standardgeräte ohnehin schon erfüllen. Die neue Regelung gilt für Anschaffungen ab dem 1.1.2021. Restbuchwerte früher angeschaffter digitaler Wirtschaftsgüter können nach dem 31.12.2020 vollständig abgeschrieben werden. Bei der neuen Vorschrift handelt es sich um eine „Kann“-Vorschrift. Computerhardware und Software können auch wie bisher über drei Jahre abgeschrieben werden.