Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung

Im Mittelstand rumort es. Explodierende Energiepreise, wachsende Bürokratie, staatliche Interventionen, hohe Steuerbelastung im internationalen Vergleich und die mögliche Einführung einer Vermögenssteuer führen dazu, dass immer mehr Unternehmer/innen über eine Auswanderung und Standortverlagerung nachdenken. Doch die Politik weiß das zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Die veränderte Wegzugsbesteuerung, Teil des internationalen Steuerrechts, ist der neueste Coup der Bundesregierung. Was bedeutet das?

Bisherige Rechtslage

Der Bundestag hatte die Verschärfung der Wegzugssteuer bereits länger geplant. Erste Entwürfe wurden schon im Dezember 2019 veröffentlicht. Im Mai 2021 hat der Gesetzgeber dann beschlossen, die Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Gesellschaftsanteile ab 2022 neu zu fassen. Wegfallen werden die großzügigen Stundungsregeln für die Einkommenssteuer. Auch die sog. Rückkehrregelungen werden geändert. Hier gibt es jedoch Verbesserungen.

Wegzugsbesteuerung

Das Konzept der Wegzugsbesteuerung bleibt zunächst grundsätzlich unverändert. Zieht eine natürliche Person ins Ausland, dann lösen die im Privatvermögen gehaltenen Anteile von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG oder GmbH) den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung aus. Die stillen Reserven, die Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert, werden aufgedeckt. Es findet eine fiktive Veräußerung statt, deren Erträge der Steuerpflichtige mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern muss. Das gilt auch, wenn Anteile an eine im Ausland ansässige Person verschenkt oder vererbt werden.

Bislang wird die geschuldete Steuer beim Wegzug innerhalb der EU zinslos und unbefristet gestundet, solange der Steuerpflichtige weiterhin Bürger eines EU-Staates ist und seine Anteile weiter hält.
Die neue Regelung sieht wesentliche Verschärfungen vor, von denen vor allem Unternehmer und Familienunternehmen betroffen sein können.

Stundungsmöglichkeit

Die dauerhafte zinslose Stundungsmöglichkeit wird wegfallen. Die Steuer wird direkt fällig. Allerdings kann der Steuerpflichtige beantragen, die Steuer auf sieben Jahresraten zu verteilen, wenn er dafür beim Finanzamt eine Sicherheit hinterlegt. Die Ratenzahlungen sind zinsfrei. Die Unterscheidung zwischen Wegzügen von EU-Bürgern in andere EU-Länder und Drittstaaten entfällt.

Rückkehrregelung

Bislang entfällt die Wegzugssteuer in Drittlandsfällen rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige nach fünf Jahren wieder zurückkehrt. Eine Verlängerung auf zehn Jahre war möglich. Bei Wegzügen innerhalb des EU-/EWR-Raums besteht bislang bezüglich der Rückkehrregelung keine Zeitbeschränkung. Mit der Neureglung wird die Frist auf sieben Jahre verlängert. Das gilt sowohl für EU-/EWR-Wegzügler als auch für Drittlandsfälle. Eine Verlängerung auf zwölf Jahre ist möglich, sofern eine Rückkehrabsicht besteht. Die Rückkehrabsicht muss in Zukunft nicht mehr glaubhaft begründet werden. Auf berufliche Gründe kommt es z. B. nicht mehr an. Die bloße Absicht und hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Rückkehr sind ausreichend.

Die Wegzugsbesteuerung bedeutet für Gesellschafter insbesondere im Mittelstand eine direkte Liquiditätsbelastung ohne Einkünftezufluss. Dies wird in vielen Fälle ohne eine zumindest teilweise Anteilsveräußerung nicht möglich sein, was insbesondere für Gesellschafter im Mittelstand nicht immer umsetzbar sein wird.

Die Wegzugsbesteuerung mit ihren vielen Details, Ausnahmen und Ausweichmöglichkeiten ist sehr komplex. Konsultieren Sie daher am besten einen Experten für Steuerrecht.