Gutscheine für Mitarbeiter

Neue Regelungen ab 2022

Noch bis Ende 2021 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die allseits beliebten Gutscheine und Geldkarten gewähren, wenn damit Waren und Dienstleistungen gekauft werden konnten. Seit dem 01.01.2022 gelten nun verschärfte Regelungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen genau hinschauen, ob die Gutscheine und Geldkarten neben dem Bezug von Waren- und Dienstleistungen auch die drei Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, damit sie steuer- und sozialabgabenfrei bleiben:

  • Begrenztes Netzwerk: Das sind Gutscheinkarten von bestimmten Geschäften, Handelsketten oder Netzwerken (CityCards).
  • Begrenzte Produktpalette: z. B. nur Fashion, Treibstoff, Bücher, etc.
  • Für steuerliche oder soziale Zwecke: Essengutscheine, Gesundheitsmaßnahmen, etc.

Gutscheine von Amazon sind nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei, da Amazon auf seiner Plattform auch Waren von anderen Unternehmen anbietet.

Höhere Freigrenze

Seit dem 01.01.2022 gilt die höhere Freigrenze von 50 Euro (vorher: 44 Euro) pro Monat. Bis zu diesem Betrag sind Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei.

Weitere Bedingungen

Sachbezüge müssen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Daher darf beim Umtausch kein Geld zurückgezahlt werden.

Sachbezüge dürfen nicht in Bargeld ausgezahlt werden.

Die Sachbezüge dürfen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Einkommen gewährt werden. Ein Verzicht auf Gehalt oder eine Verrechnung mit einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung zugunsten eines Gutscheines ist nicht gestattet.

Eine nachträgliche Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ist nicht gestattet. Beispiel: Ein Mitarbeiter reicht einen Tankbeleg ein, den er zuvor bezahlt hat.

Bei dem 50-Euro-Sachbezug handelt es sich um eine Freigrenze. Sobald dieser Betrag auch nur um einen Cent überschritten wird, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

Gut zu wissen

Alle Mitarbeiter dürfen Sachbezüge erhalten: Voll- und Teilzeitkräfte, Minijobber, Praktikanten.

 

SBH + Partner - Steuerberater in Hagen